Satzung

Kreisverband für Gartenbau und Landespflege Landsberg am Lech e. V.

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verband führt den Namen "Kreisverband für Gartenbau und Landespflege Landsberg am Lech" (nachstehend "Kreisverband" genannt).
Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Landsberg am Lech.
Er hat seinen Sitz in Landsberg am Lech.

§ 2 ZWECK

(1) Der Kreisverband bezweckt im Rahmen des Gartenbaues und der Landespflege die Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Kreisverband fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

(2) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den zwecken des Kreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die angeschlossenen Vereine erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes, ausgenommen für gemeinnützige Zwecke.

(4) Die Förderung des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Kreisverbandes.

(5) Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 ORGANISATION

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind der Vorstand, die Verbandsleitung sowie die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder des Kreisverbandes müssen die in § 2 dieser Satzung genannten oder entsprechende Ziele verfolgen.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Gartenbauvereine im Landkreis Landsberg am Lech (nachstehend "Vereine" genannt) soweit sie dem Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege (nachstehend "Landesverband" genannt) angeschlossen sind.

(2) Mit der Beitrittserklärung eines Vereins zum Landesverband wird er gleichzeitig auch Mitglied des Kreisverbandes.

(3) Als fördernde Mitglieder können öffentlich rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet in diesen Fällen die Verbandsleitung des Kreisverbandes.

§ 5 AUSSCHEIDEN AUS DEM KREISVERBAND

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt;
    der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Kreisverband erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres (§ 17) und nur unter Einhaltung einer vierteljährliche Kündigungsfrist möglich,
  2. durch Ausschluss,
  3. durch Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Kreisverbandes (§ 18),
  4. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss.

(2) Endet die Mitgliedschaft beim Landesverband, so scheidet das Mitglied (Verein) gleichzeitig auch aus dem Kreis- und Bezirksverband aus.

(3) Endet die Mitgliedschaft eines Vereins beim Kreisverband, so scheidet das Mitglied auch aus dem Bezirks- und Landesverband aus.

§ 6 AUSSCHLUSS

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Verbandsleitung aus dem Kreisverband wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsgemäßen Pflichten oder von Beschlüssen der Organe (§ 3 Abs. 1) des Kreisverbandes ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand des Kreisverbandes vorher das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.

(2) Der Ausschluss erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des Mitgliedes zur Zah­lung des vollen Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Verbandsleitung. Vor der Beschlussfassung ist dem aus­zuschließenden Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Dem betroffenen Mitglied ist der Ausschließungsgrund sowie die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, bekannt zu geben. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Verbandsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Kreis-, Bezirks- und Landesverband gegenüber voll zu erfüllen.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder haben das Recht,

  1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des in § 2 angegebenen Zweckes zu fördern;
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen;
  3. durch den Kreisverband bei den Mitgliederversammlungen des Bezirks- und Landesverbandes vertreten zu werden;
  4. an den Veranstaltungen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes teil zu nehmen.

(2) Die Mitglieder haben die Verpflichtung,

  1. die Bestrebungen des Kreisverbandes kräftigst zu fördern;
  2. der Satzung des Kreisverbandes zu entsprechen;
  3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen;
  4. die vom Landesverband festgesetzten Jahresbeiträge im I. Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres an den Landesverband zu entrichten.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den 1. Vorsitzenden der Vereine, die ihre Mitglieder vertreten und den fördernden Mitgliedern. Jeder örtliche Verein bestimmt wer bei Verhinderung seines 1. Vorsitzenden als schriftlich bevollmächtigter Vertreter entsandt wird.

(3) Zur Einberufung einer außerordentliche Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereine unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand schriftlich (Rundschreiben), mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tages­ordnung zu erfolgen.

§ 9 DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter durch Beschluss.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Vereine beschlussfähig.

(3) Die Art der Abstimmung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(4) Der Vertreter eines Vereins hat je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Dabei gilt die vom Landesverband jeweils zum 30.06. festgestellte Mitgliederzahl. Eine Aufteilung der Stimmen ist nicht zulässig. Fördernde Mitglieder haben keine Stimme.

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist (§ 18 Abs. 2). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine fortlaufende Niederschrift anzufer­tigen, die vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unter zeichnen ist.

§ 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt

  1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Arbeitsplanes;
  2. die Entgegennahme des Finanzberichtes und die Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag;
  3. die Entlastung der Verbandsleitung;
  4. die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Verbandsleitung;
  5. die Wahl der Kassenprüfer;
  6. die Festsetzung und Änderung der Satzung;
  7. die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern gestellten Anträge;
  8. die Genehmigung von Förderungsrichtlinien;
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
  10. die Auflösung des Kreisverbandes.

§ 11 VERBANDSLEITUNG

(1) Die Verbandsleitung besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzen­den des Kreisverbandes, dem Geschäftsführer, dem Kassier und dem Schriftführer.

(2) Die Verbandsleitung wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Verbandsleitung aus, so finden bei der nächsten Mitgliederversammlung Neuwahlen für alle zu wählenden Mitglieder der Verbandsleitung statt. Bis dahin arbeitet die noch bestehende Verbandsleitung noch kommissarisch weiter.

(4) Die Sitzungen der Verbandsleitung finden bei Bedarf statt, jedoch mindestens zwei Mal jährlich oder wenn mindestens drei Mitglieder der Verbandsleitung die Durchführung einer Sitzung beim 1. Vorsitzenden beantragen. Die Ladung erfolgt mindestens drei Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.

(5) Die Sitzungen der Verbandsleitung werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

(6) Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Über die Sitzungen der Verbandsleitung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(8) Die Mitglieder der Verbandsleitung verwalten ihr Amt grundsätzlich ehren­amtlich. Sie haben Anspruch auf Vergütung ihrer barer Auslagen. In besonderen Fällen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 12 BEIRAT

(1) Die Verbandsleitung kann zur Wahrung und Förderung der Ziele des Kreis­verbandes einen Beirat einberufen. Die Mitglieder des Beirates können zu den Sitzungen der Verbandsleitung eingeladen werden. Die Ladung erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Jedes Beiratsmitglied hat in Verbandsleitungssitzungen, zu denen es eingela­den wird, ein Stimmrecht.

§ 13 AUFGABEN DER VERBANDSLEITUNG

Der Verbandsleitung obliegt

  1. die Verwaltung des Kreisverbandes;
  2. die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes und des Arbeitsplanes;
  3. die Erarbeitung des Finanzberichtes und des Haushaltsvoranschlages;
  4. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Vorbehandlung eingegangener Anträge;
  5. die Erarbeitung von Förderungsrichtlinien;
  6. die Beantragung von Ehrungen für Verdienste um die Ziele des Kreisverbandes;
  7. der Ausschluss von Mitgliedern nach § 6.

§ 14 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Kreisverbandes.

(2) Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Sie haben die Stellung gesetzlicher Vertreter. Im Innenverhältnis gilt, der 2. Vorsitzende nimmt sein Vertretungsrecht erst und insoweit wahr als der 1. Vorsitzende rechtlich (insbesondere auf Grund persönlicher Betroffenheit) oder tatsächlich verhindert ist.

(3) Ausgaben, die den Haushaltsvoranschlag um mehr als DM 1.000,00 übersteigen oder nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung der Verbandsleitung.

(4) Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Sitzungen der Verbandsleitung gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 GESCHÄFTSFÜHRUNG

Der Geschäftsführer führt im Einvernehmen mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte.

§ 16 BETRIEBSMITTEL

Die Mittel des Kreisverbandes werden beschafft aus

  1. den Anteilen der von den Mitgliedern an den Landesverband entrichteten Jahresbeiträge;
  2. Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln;
  3. Spenden und sonstigen Zuwendungen.

§ 17 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DES KREISVERBANDES

(1) Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes, die nicht von der Verbandsleitung ausgehen, bedürfen zur Behandlung in der Mitgliederversammlung der Unterstutzung von mindestens einem Drittel der Vereine. Diese müssen spätestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich an die Verbandsleitung gestellt werden.

(2) Beschlüsse über die Abänderung der Satzung oder die Auflösung des Kreisverbandes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Bei Auflösung des Kreisverbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landkreis, der es als Körperschaft des öffentlichen Rechtes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

§ 19 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Diese Satzung, die am 14.03.96 durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde, tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

14.03.96 Unterschrift des Versammlungsleiters

14.03.96 Unterschrift des Protokollführers

VR 85

Bestätigung

Die in der Mitgliederversammlung vom 14.03.1996 beschlossene Neufassung der Satzung wurde heute mit vorstehendem Wortlaut in das Vereinsregister eingetragen.

Landsberg a. Lech, den 10. Juni 1996 Amtsgericht – Registergericht –

gez. Hintzer
Justizamtfrau
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle